Satzung

Satzung

   Unsere Vereinssatzung vom 23.12.2012
DOWNLOAD  zum Ausdrucken
§ 1 Name und Sitz 
  • Der Verein führt den Namen  FÖRDERKREIS GRUNDSCHULE STARNBERG (FGS) mit dem Zusatz e. V. nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister. 

  • Sitz des Vereins ist Starnberg
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben 
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. 
  • Der FGS hat die Aufgabe, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler an der Grundschule Starnberg ideell und finanziell zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler. Der FGS schafft Unterrichtsmittel an, ohne den Schulträger dadurch von seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu entbinden und stellt diese der Schule unentgeltlich zur Verfügung. Zum Aufgabenbereich des FGS gehören auch Fortbildungsmaßnahmen und Elternabende für Eltern der Grundschule Starnberg. 

  • Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. 
§ 3  Mitgliedschaft und Aufnahme 
  • Der Beitritt zum Verein steht allen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts offen, die zur ideellen und materiellen Förderung der Grundschule und seiner Schülerinnen und Schüler beitragen wollen. Besonders angesprochen sind Eltern und Lehrerinnen und Lehrer. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag befindet die Vorstandschaft.  

  •  Die Mitgliedschaft erlischt: 
    1. Bei natürlichen Personen durch Tod.
    2. Bei allen Mitgliedern durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
    3. Durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund vom Vorstand beschlossen werden kann.
    4. Ohne Beschluss des Vorstands automatisch bei zweimaligen Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
§ 4 Beiträge
  • Der FGS erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres fällig sind. Die Mitgliederversammlung kann den Mindestbetrag für jedes Geschäftsjahr neu festsetzen. 

  • Jedes Mitglied hat den Anspruch auf eine Spenden- bzw. Beitragsquittung, aus der sich die Anerkennung des FGS als ein gemeinnützigen Zwecken dienender Verein durch das Finanzamt ergibt. 
§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
§ 6 Vereinsorgane 
  • Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand 

  • Der Vorstand besteht aus: 
    1. Dem 1.Vorsitzenden
      Dem 2.Vorsitzenden
      Dem Schatzmeister
      Dem Schriftführer

    2. Der 2.Vorsitzende kann zugleich Schatzmeister und Schriftführer sein.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Mitglied, auf das jeweils die meisten Stimmen fallen, gilt als gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzperson. In den Vorstand des Vereins können nur folgende Personen gewählt werden: 
    1. Erziehungsberechtigte von Kindern, die die Grundschule Starnberg besuchen.
    2. An der Grundschule Starnberg tätige Lehrerinnen und Lehrer. Die gewählten Vorstandsmitglieder einigen sich über die Verteilung der Ämter.
  • Der Verein wird durch den 1. und 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
  • Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. 
§ 8 Die Mitgliederversammlung 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung der Mitglieder hierzu erfolgt, soweit von den Mitgliedern mitgeteilt, per E-Mail, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins im Internet und zusätzlich per Aushang an den Schaukästen/schwarzen Brettern der jeweiligen Schulhäuser. 

  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.  

  • Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist zugleich die Tagesordnung bekannt zu geben.  

  • Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Nachträgliche Tagesordnungspunkte können von Mitgliedern bis zu einer Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragt werden und sind vom Versammlungsleiter zu Beginn in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Über weitere Ergänzungen zur Tagesordnungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; nicht zugelassen sind Beschlüsse zur Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen oder eine Vereinsauflösung zum Ziel haben Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter oder ein anderes Mitglied der Vorstandschaft. In Abwesenheit der Vorstandschaft bestimmt die Versammlung die Leitung. Die Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen anwesender Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsfindung unberücksichtigt. Auf Wunsch eines Viertels der anwesenden Mitglieder muss eine Abstimmung schriftlich erfolgen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse festgehalten werden. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

  • Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts, die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins. 
§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Starnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, 
in erster Linie aber zur Förderung der Grundschule Starnberg. 


Starnberg, den 23.12.2012
Share by: